§ 9 Absatz 1 des SGB 7
Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten
bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz
nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit erleiden.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der Rechtsverordnung
solche Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach
den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere
Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen
durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als
die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind; sie kann dabei bestimmen,
dass die Krankheiten nur dann Berufskrankheiten sind, wenn sie
durch Tätigkeiten in bestimmten Gefährdungsbereichen verursacht
worden sind oder wenn sie zur Unterlassung aller Tätigkeiten geführt
haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben
der Krankheit ursächlich waren oder sein können.
Zur Anzeigepflicht durch Ärzte und Zahnärzte:
Die Pflicht zur Anzeige von Berufskrankheiten ist u.a. in § 202
SGB 7 geregelt
§ 202 Anzeigepflicht von Ärzten bei Berufskrankheiten
Haben Ärzte oder Zahnärzte den begründeten Verdacht, dass bei
Versicherten eine Berufskrankheit besteht, haben sie dies dem
Unfallversicherungsträger oder der für den medizinischen Arbeitsschutz
zuständigen Stelle in der für die Anzeige von Berufskrankheiten
vorgeschriebenen Form (§ 193 Abs. 8) unverzüglich anzuzeigen.
Die Ärzte oder Zahnärzte haben die Versicherten über den Inhalt
der Anzeige zu unterrichten und ihnen den Unfallversicherungsträger
und die Stelle zu nennen, denen sie die Anzeige übersenden. §
193 Abs. 7 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
Anmerkung:
Der oben stehende Text ist eine Abschrift.
Verbindlich ist der amtliche, im offiziellen Amtsblatt veröffentlichte
Text!