| vom
23.Juli 1953 (BGBl S.700), zuletzt geändert durch Art. 66
am 2.März 1974 (BGBl S. 469) |
Erster Abschnitt
Begriffsbestimmung, Aufgaben des Gesetzes |
§
1 |
Geschlechtskrankheiten
im Sinne dieses Gesetzes sind Syphilis (Lues), Tripper (Gonorrhoe),
Weicher Schanker (Ulcus molle), Venerische Lymphknotenentzündung
(Lymphogranulomatosis inguinalis Nicolas und Favre) ohne
Rücksicht darauf, an welchen Körperteilen die Krankheitserscheinungen
auftreten. |
§
2 |
Die
Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten umfaßt Maßnahmen zur
Verhütung, Feststellung, Erkennung und Heilung der Erkrankung
sowie die vorbeugende und nachgehende Gesundheitsfürsorge.
Zu diesem Zweck werden die Grundrechte auf körperliche Unversehrtheit
(Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes) und auf Freiheit
der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
Die
Durchführung dieser Aufgabe obliegt den Gesundheitsämtern.
Die gesetzlichen Aufgaben der Fürsorgeverbände und der Jugendämter
werden hierdurch nicht berührt. |
Zweiter Abschnitt
Pflichten der Kranken und krankheitsverdächtiger Personen |
§
3 |
Wer
an einer Geschlechtskrankheit leidet und dies weiß oder
den Umständen nach annehmen muß, ist verpflichtet, sich
unverzüglich von einem in Deutschland bestallten oder zugelassenen
Arzt untersuchen und bis zur Beseitigung der Ansteckungsgefahr
behandeln zu lassen sowie sich den notwendigen Nachuntersuchungen
zu unterziehen; sich in ein geeignetes Krankenhaus zu begeben,
wenn das Gesundheitsamt dies anordnet, weil er sich der
ordnungsgemäßen Durchführung der Behandlung entzogen hat
oder die Einweisung zur Verhütung der Ansteckung erforderlich
ist.
Eltern,
Erziehungsberechtigte oder der gesetzliche Vertreter sind
verpflichtet, für die ärztliche Untersuchung und Behandlung
ihrer Pflegebefohlenen zu sorgen und ihre fürsorgerische
Betreuung zu unterstützen, falls sie wissen oder annehmen
müssen, daß diese geschlechtskrank sind. |
§
4 |
Geschlechtskranke
sowie solche Personen, die dringend verdächtig sind, geschlechtskrank
zu sein und Geschlechtskrankheitten weiterzuverbreiten,
habendem Gesundheitsamt auf Verlangen, gegebenenfalls wiederholt,
ein Zeugnis eines in Deutschland bestallten oder zugelassenen
Arztes über ihren Gesundheitszustand vorzulegen.
Das
Gesundheitsamt kann in begründeten Fällen die Untersuchung
in der Beratungsstelle oder bei bestimmten Ärzten anordnen.
Bei unklarem Untersuchungsbefund oder Gefahr der Verschleierung
kann Beobachtung in einem geeigneten Krankenhaus befristet
angeordnet werden. Das Gesundheitsamt erhält in jedem Falle
einen Befundbericht.
|
| Hinweis:
Es handelt sich um eine Abschrift. Maßgeblich ist der amtliche
Text. |