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Meldepflichtige Erkrankungen nach dem
Bundesseuchengesetz

(seit dem 29.12.2000 ersetzt durch das Infektionsschutzgesetz – IfSG)

Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beim Menschen
Bundesseuchengesetz (BSeuchG) (Auszug)

Begriffsbestimmung

§ 1
übertragbare Krankheiten im Sinne dieses Gesetzes sind durch Krankheitserreger verursachte Krankheiten, die unmittelbar oder mittelbar auf den Menschen übertragen werden können.
§ 2
Im Sinne dieses Gesetzes ist
  1. krank eine Person, die an einer übertragbaren Krankheit erkrankt ist,
  2. krankheitsverdächtig eine Person, bei der Erscheinungen bestehen, welche das Vorliegen einer bestimmten übertragbaren Krankheit vermuten lassen,
  3. ansteckungsverdächtig eine Person, von der anzunehmen ist, dass sie Erreger einer übertragbaren Krankheit (Krankheitserreger) aufgenommen hat, ohne krank oder krankheitsverdächtig zu sein,
  4. Ausscheider eine Person, die Krankheitserreger ausscheidet, ohne krank oder krankheitsverdächtig zu sein,
  5. ausscheidungsverdächtig eine Person, von der anzunehmen ist, dass sie Krankheitserreger ausscheidet, ohne krank oder krankheitsverdächtig zu sein.

Meldepflicht

§ 3
(1) Zu melden ist der Krankheitsverdacht, die Erkrankung und der Tod an
  1. Botulismus,
  2. Cholera,
  3. Enteritis infektiosa a) Salmonellose, b) übrige Formen einschließlich mikrobiell bedingter Lebensmittelvergiftungen,
  4. Fleckfieber,
  5. Lepra,
  6. Milzbrand,
  7. Ornithose,
  8. Paratyphus A, B und C,
  9. Pest,
  10. Pocken,
  11. Poliomyelitis,
  12. Rückfallfieber,
  13. Shigellenruhr,
  14. Tollwut,
  15. Tularämie,
  16. Typhus abdominalis,
  17. virusbedingten hämorrhagischen Fieber.
(2) Zu melden ist die Erkrankung und der Tod an
  1. angeborener a) Cytomegalie, b) Listeriose, c) Lues, d) Toxoplasmose, e) Rötelnembryopathie,
  2. Brucellose,
  3. Diphtherie,
  4. Gelbfieber,
  5. Leptospirose a) Weil'sche Form, b) übrige Formen,
  6. Malaria,
  7. Meningitis/Enzephalitis, a) Meningokokken-Meningitis, b) andrere bakterielle Meningitiden, c) Virus-Meningoenzephalitis, d) übrige Formen,
  8. Q-Fieber,
  9. Rotz,
  10. Trachom,
  11. Trichinose,
  12. Tuberkulose (aktive Form),
  13. Virushepatitis a) Hepatitis A, b) Hepatitis B, c) nicht bestimmbare und übrige Formen,
  14. anaerober Wundinfektion a) Gasbrand/Gasödem, b) Tetanus.

(3) Zu melden ist der Tod an
  1. Influenza (Virusgrippe),
  2. Keuchhusten,
  3. Masern,
  4. Puerperalsepsis,
  5. Scharlach.
(4) Zu melden ist jeder Ausscheider von
  1. Choleravibrionen,
  2. Samonellen
    a) S. typhi
    b) S. paratyphi A, B und C,
    c) übrige,
  3. Schigellen
(5) Zu melden ist die Verletzung eines Menschen durch ein tollwutkrankes oder verdächtiges Tier sowie die Berührung eines solchen Tieres oder Tierkörpers.
§ 4
(1) Zur Meldung sind verpflichtet
  1. der behandelnde oder sonst hinzugezogene Arzt, im Falle von § 3 Abs. 5 auch der Tierarzt,
  2. jede sonstige mit der Behandlung oder der Pflege des Betroffenen berufsmäßig beschäftigte Person,
  3. die hinzugezogene Hebamme,
  4. auf Seeschiffen der Kapitän,
  5. die Leiter von Pflegeanstalten, Justizvollzugsanstalten, Heimen, Lagern, Sammelunterkünften und ähnlichen Einrichtungen.
(2) In Krankenhäusern oder Entbindungsheimen ist für die Einhaltung der Meldepflicht nach Absatz 1 Nr. 1 der leitende Arzt, in Krankenhäusern mit mehreren selbstständigen Abteilungen der leitende Abteilungsarzt, in Krankenhäusern ohne leitenden Arzt der behandelnde Arzt verantwortlich.
  (3) Die Meldepflicht besteht für die in Absatz 1 Nr. 2 bis 5 bezeichneten Personen nur, wenn eine in der Reihenfolge des Absatz 1 vorher genannte Person nicht vorhanden oder an der Meldung verhindert ist. Die außerhalb eines Krankenhauses oder eines Entbindungsheimes tätige Hebamme ist in jedem Fall zur Meldung verpflichtet.
§ 5
Die Meldung ist dem für den Aufenthalt des Betroffenen zuständigen Gesundheitsamt unverzüglich, spätestens innerhalb 24 Stunden nach erlangter Kenntnis zu erstatten. Dieses hat das für die Wohnung, bei mehreren Wohnorten das für die Hauptwohnung zuständige Gesundheitsamt unverzüglich zu benachrichtigen, wenn die Wohnung oder die Hauptwohnung im Bereich eines anderen Gesundheitsamtes liegt.
Hinweis: Es handelt sich um eine Abschrift. Maßgeblich ist der amtliche Text.

© 1998 - 2003: H. Herbst & J.-H. Hübner - zuletzt aktualisiert am 03.12.2008