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Meldepflichtige
Erkrankungen nach dem
Bundesseuchengesetz |
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Gesetz
zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beim
Menschen
Bundesseuchengesetz (BSeuchG) (Auszug) |
Begriffsbestimmung |
§
1 |
übertragbare
Krankheiten im Sinne dieses Gesetzes sind durch Krankheitserreger
verursachte Krankheiten, die unmittelbar oder mittelbar auf
den Menschen übertragen werden können. |
§
2 |
Im
Sinne dieses Gesetzes ist
-
krank eine Person, die an einer übertragbaren Krankheit
erkrankt ist,
-
krankheitsverdächtig eine Person, bei der Erscheinungen
bestehen, welche das Vorliegen einer bestimmten übertragbaren
Krankheit vermuten lassen,
-
ansteckungsverdächtig eine Person, von der anzunehmen
ist, dass sie Erreger einer übertragbaren Krankheit (Krankheitserreger)
aufgenommen hat, ohne krank oder krankheitsverdächtig
zu sein,
-
Ausscheider eine Person, die Krankheitserreger ausscheidet,
ohne krank oder krankheitsverdächtig zu sein,
-
ausscheidungsverdächtig eine Person, von der anzunehmen
ist, dass sie Krankheitserreger ausscheidet, ohne krank
oder krankheitsverdächtig zu sein.
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Meldepflicht
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§
3 |
(1)
Zu melden ist der Krankheitsverdacht, die Erkrankung und der
Tod an
- Botulismus,
-
Cholera,
-
Enteritis infektiosa a) Salmonellose, b) übrige Formen
einschließlich mikrobiell bedingter Lebensmittelvergiftungen,
- Fleckfieber,
-
Lepra,
-
Milzbrand,
-
Ornithose,
-
Paratyphus A, B und C,
-
Pest,
-
Pocken,
-
Poliomyelitis,
-
Rückfallfieber,
-
Shigellenruhr,
-
Tollwut,
-
Tularämie,
-
Typhus abdominalis,
-
virusbedingten hämorrhagischen Fieber.
(2) Zu
melden ist die Erkrankung und der Tod an
- angeborener
a) Cytomegalie, b) Listeriose, c) Lues, d) Toxoplasmose,
e) Rötelnembryopathie,
- Brucellose,
- Diphtherie,
- Gelbfieber,
- Leptospirose
a) Weil'sche Form, b) übrige Formen,
- Malaria,
- Meningitis/Enzephalitis,
a) Meningokokken-Meningitis, b) andrere bakterielle Meningitiden,
c) Virus-Meningoenzephalitis, d) übrige Formen,
- Q-Fieber,
- Rotz,
- Trachom,
- Trichinose,
- Tuberkulose
(aktive Form),
- Virushepatitis
a) Hepatitis A, b) Hepatitis B, c) nicht bestimmbare und
übrige Formen,
- anaerober
Wundinfektion a) Gasbrand/Gasödem, b) Tetanus.
(3) Zu
melden ist der Tod an
- Influenza
(Virusgrippe),
- Keuchhusten,
- Masern,
- Puerperalsepsis,
- Scharlach.
(4) Zu
melden ist jeder Ausscheider von
- Choleravibrionen,
- Samonellen
a)
S. typhi
b)
S. paratyphi A, B und C,
c)
übrige,
- Schigellen
(5) Zu
melden ist die Verletzung eines Menschen durch ein tollwutkrankes
oder verdächtiges Tier sowie die Berührung eines solchen Tieres
oder Tierkörpers. |
§
4 |
(1)
Zur Meldung sind verpflichtet
-
der behandelnde oder sonst hinzugezogene Arzt, im Falle
von § 3 Abs. 5 auch der Tierarzt,
-
jede sonstige mit der Behandlung oder der Pflege des Betroffenen
berufsmäßig beschäftigte Person,
- die
hinzugezogene Hebamme,
- auf
Seeschiffen der Kapitän,
- die
Leiter von Pflegeanstalten, Justizvollzugsanstalten, Heimen,
Lagern, Sammelunterkünften und ähnlichen Einrichtungen.
(2) In
Krankenhäusern oder Entbindungsheimen ist für die Einhaltung
der Meldepflicht nach Absatz 1 Nr. 1 der leitende Arzt, in
Krankenhäusern mit mehreren selbstständigen Abteilungen der
leitende Abteilungsarzt, in Krankenhäusern ohne leitenden
Arzt der behandelnde Arzt verantwortlich. |
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(3) Die Meldepflicht besteht für die in Absatz 1 Nr. 2 bis
5 bezeichneten Personen nur, wenn eine in der Reihenfolge
des Absatz 1 vorher genannte Person nicht vorhanden oder an
der Meldung verhindert ist. Die außerhalb eines Krankenhauses
oder eines Entbindungsheimes tätige Hebamme ist in jedem Fall
zur Meldung verpflichtet. |
§
5 |
Die
Meldung ist dem für den Aufenthalt des Betroffenen zuständigen
Gesundheitsamt unverzüglich, spätestens innerhalb 24 Stunden
nach erlangter Kenntnis zu erstatten. Dieses hat das für die
Wohnung, bei mehreren Wohnorten das für die Hauptwohnung zuständige
Gesundheitsamt unverzüglich zu benachrichtigen, wenn die Wohnung
oder die Hauptwohnung im Bereich eines anderen Gesundheitsamtes
liegt. |
| Hinweis:
Es handelt sich um eine Abschrift. Maßgeblich ist der amtliche
Text. |
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