Wortlaut
der Berufskrankheitenverordnung |
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Berufskrankheiten-Verordnung
(BKV) vom 31. Oktober 1997
(Bundesgesetzblatt
Jahrgang 1997 Teil 1 Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 5. November 1997,
Seite 2623) Auf
Grund des § 9 Abs. 1 und 6 und des § 193 Abs. 8 des Siebten Buches
Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1
des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) verordnet die
Bundesregierung:
§ 1 Berufskrankheiten
Berufskrankheiten
sind die in der Anlage bezeichneten Krankheiten, die Versicherte
infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 des
Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründenden Tätigkeit erleiden.
§ 2 Erweiterter
Versicherungsschutz in Unternehmen der Seefahrt
Für Versicherte
in Unternehmen der Seefahrt erstreckt sich die Versicherung
gegen Tropenkrankheiten und Fleckfieber auch auf die Zeit, in
der sie an Land beurlaubt sind.
§ 3 Maßnahmen
gegen Berufskrankheiten, übergangsleistung
Besteht
für Versicherte die Gefahr, daß eine Berufskrankheit entsteht,
wiederauflebt oder sich verschlimmert, haben die Unfallversicherungsträger
dieser Gefahr mit allen geeigneten Mitteln entgegenzuwirken.
Ist die Gefahr gleichwohl nicht zu beseitigen, haben die Unfallversicherungsträger
darauf hinzuwirken, daß die Versicherten die gefährdende Tätigkeit
unterlassen. Den für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen
Stellen ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(2) Versicherte,
die die gefährdende Tätigkeit unterlassen, weil die Gefahr fortbesteht,
haben zum Ausgleich hierdurch verursachter Minderungen des Verdienstes
oder sonstiger wirtschaftlicher Nachteile gegen den Unfallversicherungsträger
Anspruch auf übergangsleistungen. Als übergangsleistung wird
1. ein einmaliger
Betrag bis zur Höhe der Vollrente oder
2. eine
monatlich wiederkehrende Zahlung bis zur Höhe eines Zwölftels
der Vollrente längstens für die Dauer von fünf Jahren gezahlt.
Renten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit sind nicht zu berücksichtigen.
§ 4 Mitwirkung
der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen
(1) Die
für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen wirken
bei der Feststellung von Berufskrankheiten und von Krankheiten,
die nach § 9 Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch wie
Berufskrankheiten anzuerkennen sind, nach Maßgabe der Absätze
2 bis 4 mit.
(2) Die
Unfallversicherungsträger haben die für den medizinischen Arbeitsschutz
zuständigen Stellen über die Einleitung eines Feststellungsverfahrens
unverzüglich schriftlich zu unterrichten; als Unterrichtung
gilt auch die übersendung der Anzeige nach § 193 Abs. 2 und
7 oder § 202 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch. Die Unfallversicherungsträger
beteiligen die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen
Stellen an dem weiteren Feststellungsverfahren; das nähere Verfahren
können die Unfallversicherungsträger mit den für den medizinischen
Arbeitsschutz zuständigen Stellen durch Vereinbarung regeln.
(3) In den
Fällen der weiteren Beteiligung nach Absatz 2 Satz 2 haben die
Unfallversicherungsträger vor der abschließenden Entscheidung
die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen
über die Ergebnisse ihrer Ermittlungen zu unterrichten. Soweit
die Ermittlungsergebnisse aus Sicht der für den medizinischen
Arbeitsschutz zuständigen Stellen nicht vollständig sind, können
sie den Unfallversicherungsträgem ergänzende Beweiserhebungen
vorschlagen, diesen Vorschlägen haben die Unfallversicherungsträger
zu folgen.
(4) Nach
Vorliegen aller Ermittlungsergebnisse können die für den medizinischen
Arbeitsschutz zuständigen Stellen ein Zusammenhangsgutachten
erstellen. Zur Vorbereitung dieser Gutachten können sie die
Versicherten untersuchen oder andere Ärzte auf Kosten der Unfallversicherungsträger
mit Untersuchungen beauftragen.
§ 5 Gebühren
(1) Erstellen
die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen
ein Zusammenhangsgutachten nach § 4 Abs. 4, erhalten sie von
den Unfallversicherungsträgern jeweils eine Gebühr in Höhe von
300 Deutsche Mark. Mit dieser Gebühr sind alle Personal- und
Sachkosten, die bei der Ersteilung des Gutachtens entstehen,
einschließlich der Kosten für die ärztliche Untersuchung von
Versicherten durch die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen
Stellen abgegolten.
(2) Ein
Gutachten im Sinne des Absatzes 1 setzt voraus, daß der Gutachter
unter Würdigung
1. der
Arbeitsanamnese des Versicherten und der festgestellten Einwirkungen
am Arbeitsplatz,
2. der
Beschwerden, der vorliegenden Befunde und der Diagnose eine
eigenständig begründete schriftliche Bewertung des Ursachenzusammenhangs
zwischen der Erkrankung und den tätigkeitsbezogenen Gefährdungen
unter Berücksichtigung der besonderen für die gesetzliche
Unfallversicherung geltenden Bestimmungen vornimmt.
§ 6 Rückwirkung
(1) Leidet
ein Versicherter am 1. Dezember 1997 an einer Krankheit nach
Nummer 1316,1317, 4104 (Kehlkopfkrebs) oder 4111 der Anlage,
ist diese auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn
der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1992 eingetreten
ist.
(2) Hat
ein Versicherter am 1. Januar 1988 an einer Krankheit gelitten,
die erst auf Grund der Zweiten Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung
vom 18. Dezember 1992 (BGBl. 1 S. 2343) als Berufskrankheit
anerkannt werden kann, ist die Krankheit auf Antrag als Berufskrankheit
anzuerkennen, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. März 1988
eingetreten ist.
(3) Hat
ein Versicherter am 1. April 1988 an einer Krankheit gelitten,
die erst auf Grund der Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung
vom 22. März 1988 (BGBl. 1 S. 400) als Berufskrankheit anerkannt
werden kann, ist die Krankheit auf Antrag als Berufskrankheit
anzuerkennen, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember
1976 eingetreten ist.
(4) Bindende
Bescheide und rechtskräftige Entscheidungen stehen der Anerkennung
als Berufskrankheit nach den Absätzen 1 bis 3 nicht entgegen.
Leistungen werden rückwirkend längstens für einen Zeitraum bis
zu vier Jahren erbracht; der Zeitraum ist vom Beginn des Jahres
an zu rechnen, in dem der Antrag gestellt worden ist.
§ 7 Berufskrankheitenanzeige
Für die
Anzeige von Berufskrankheiten durch Unternehmer, Ärzte und Zahnärzte
sind § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 1 Satz 2 und § 6 sowie die Anlagen
2 und 3 der Berufskrankheiten-Verordnung vom 20. Juni 1968 (BGBl.
I S. 721), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18.
Dezember 1992 (BGBl. I S. 2343) geändert worden ist, anzuwenden.
*)
§ 8 Inkrafttreten,
Außerkrafttreten
(1)
Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1997 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
die Berufskrankheiten-Verordnung vom 20. Juni 1968 (BGBl. I S.
721), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 18.
Dezember 1992 (BGBl. I S. 2343);
Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung zur Änderung der Berufskrank
Artikel 2 Abs. 2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung
vom 18. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2343).
Der Bundesrat
hat zugestimmt.
Bonn, den 31. Oktober 1997
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm Anmerkung:
Der oben stehenden Text ist eine Abschrift.
Verbindlich ist der amtliche, im offiziellen Amtsblatt veröffentlichte
Text!
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